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Geocaching-Regeln
WP03 · Naturschutz

Geocaching und Naturschutz: Schutzgebiete, Brutzeit, Höhlen

Die strengsten Grenzen setzt nicht das Waldgesetz, sondern der Naturschutz. Was in Schutzgebieten, Höhlen und zur Brutzeit gilt.

Ist Geocaching im Naturschutzgebiet erlaubt?

Jedes Naturschutzgebiet hat eine eigene Verordnung. Fast immer enthält sie ein Wegegebot: Die Wege dürfen nicht verlassen werden. Handlungen, die das Gebiet zerstören, beschädigen oder nachhaltig stören, sind verboten (§ 23 BNatSchG).

  • Hessen: Das Regierungspräsidium Darmstadt sagt: In Naturschutzgebieten Caches nur entlang der offiziellen Wege.
  • Rheinland-Pfalz: Legen und Suchen von Caches sind in Naturschutzgebieten, an Naturdenkmälern und geschützten Landschaftsbestandteilen grundsätzlich nicht erlaubt.
  • Niedersachsen: Caches in Naturschutzgebieten und Naturwäldern möglichst vermeiden, im Ausnahmefall nur direkt am Weg.

Ob ein Ort im Schutzgebiet liegt, zeigen die Kartendienste der Länder und des Bundesamts für Naturschutz.

Schild Naturschutzgebiet am Rand eines Waldes in Brandenburg
NSG Plagefenn, BrandenburgFoto: Dreizung · CC BY-SA 4.0

Nationalparks und Biosphärenreservate

Nationalparks schützen Natur, die sich selbst überlassen bleibt (§ 24 BNatSchG). In den Kernzonen gilt meist ein striktes Wegegebot. Manche Nationalparks haben eigene Geocaching-Regeln – in Rheinland-Pfalz etwa der Nationalpark Hunsrück-Hochwald. Ansprechpartner ist immer die Nationalparkverwaltung.

Höhlen und Stollen: 1. Oktober bis 31. März

Höhlen, Stollen, Erdkeller und ähnliche Räume, die Fledermäusen als Winterquartier dienen, dürfen vom 1. Oktober bis zum 31. März nicht aufgesucht werden (§ 39 Abs. 6 BNatSchG). Ausgenommen sind nur touristisch erschlossene oder stark genutzte Bereiche. Geweckte Fledermäuse verbrauchen Fettreserven, die sie für den Winter brauchen.

Auch im Sommer dienen Stollen als Quartier. Hessen rät deshalb, sie ganzjährig nicht als Versteck zu nutzen; Rheinland-Pfalz lässt dort gar keine neuen Caches zu.

Vergittertes Mundloch eines alten Bergbaustollens im Hang
Mosberger Stollen am Piesberg, NiedersachsenFoto: N9713 · CC BY-SA 4.0

Brut- und Setzzeit

Im Frühjahr sind Jungvögel und Jungtiere besonders empfindlich. Wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und europäische Vogelarten dürfen während der Fortpflanzungs- und Aufzuchtzeit nicht erheblich gestört werden (§ 44 Abs. 1 BNatSchG).

LandZeitraumWas gilt
Niedersachsen1.4.–15.7.Gesetzliche Brut- und Setzzeit; Landesforsten raten, abseits der Wege zu verzichten und Caches notfalls zu deaktivieren.
Rheinland-Pfalz1.3.–31.7.Besondere Regeln für Horste von Schwarzstorch, Uhu, Rotmilan, Wanderfalke u. a. (§ 24 LNatSchG): 100 Meter um die Brutstätte unverändert lassen.
alle LänderganzjährigFortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Arten nicht beschädigen (§ 44 Abs. 1 BNatSchG).

Baumhöhlen, Totholz, Felsen

Baumhöhlen sind Kinderstuben von Spechten, Eulen und Fledermäusen. In morschem Totholz leben jahrelang die Larven von Hirschkäfer und Eremit. Felswände und Steinbrüche nutzen Uhu und Wanderfalke. Wer dort sucht oder klettert, stört genau die Arten, die das Bundesnaturschutzgesetz am strengsten schützt.

Faustregel

Nichts mitnehmen, nichts zurücklassen, nichts zerstören – und nie in ein Loch greifen, in dem etwas wohnen könnte.

Quellen: § 23 BNatSchG · § 39 Abs. 6 BNatSchG · § 44 Abs. 1 BNatSchG · RP Darmstadt: Geocaching und Naturschutz · Regeln für naturverträgliches Geocaching in RLP · Niedersächsische Landesforsten: Empfehlungen zum Geocaching · Stand: Oktober 2026